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ab 01. April 2020

1. Allgemeines

Unsere Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, auch wenn bei künftigen Geschäftsbeziehungen später darauf kein ausdrücklicher Bezug genommen wird.

Mit der Auftragserteilung oder mit der Annahme unserer Leistungen erklärt sich der Auftraggeber (AG) mit unseren Geschäftsbedingungen einverstanden. Gegenbestätigungen des AG unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Die von uns abgegebenen Angebote sind unverbindlich.

Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise sind Mindestpreise*) und verstehen sich netto und exklusive der gesetzl. Mehrwertsteuer. Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer gemäß § 13 Abs. 4 UStG.

*) D. h., die maximale Schnittlänge (2m je Fuge) im Angebot bestimmt den Mindestpreis pro Fuge. Kürzere Schnitt- oder Verfugungslängen berechtigen nicht zu Preiskürzungen.

Erhöhen sich unsere Kosten (z.B. für Material, Zulieferteile, Lohn- und Transportkosten, Steuern oder Abgaben) zwischen Auftragserteilung und Ausführungsabschluss, sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.

An-/Abfahrt je Einbauwoche oder Baustelle sind im Preis nicht enthalten. Bei zusätzlichen Anfahrten, verursacht durch Bauunterbrechungen seitens des AG, erheben wir EUR 0,65 je km für An-/Abfahrt.

Für Schneidleistungen, die an Sonn- bzw. Feiertagen zu erbringen sind, erheben wir eine Wochenend- bzw. Feiertagspauschale von EUR 600,00 pro Tag/Person.

Das Zahlungsziel nach Rechnungsstellung beträgt 30 Tage netto; bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen können 2 % Skonto in Abzug gebracht werden.

Bei Zahlungsverzug des AG sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu erheben.

Der AG hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der AG kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Vom AG geleistete Überzahlungen liegen in seiner alleinigen Verantwortung. Er hat nur Anspruch auf Rückerstattung nach erfolgter Anmahnung und keinen Anspruch auf Verzinsung der geleisteten Überzahlung.

3. Arbeitsbedingungen

Abschnitt 1: Zugänglichkeit des Einsatzortes

Die Zugänglichkeit des Einsatzortes am zu bearbeitenden Bauwerk für unser Schneid- und Verfugungspersonal liegt in der Verantwortung des AG. Er hat für die notwendige Baustelleneinrichtung zu sorgen und den Arbeitsbereich für den Schneid- und Verfugungsvorgang von sonstigen Maschinen, Geräten, Arbeitsmaterialien, Verschmutzungen und anderen Hindernissen frei zu halten. Unser Personal ist angewiesen, nicht zu schneiden, wenn der Arbeitsbereich nicht frei zugänglich ist, da hierdurch eine erhöhte Unfallgefahr besteht. Verzögerungen im Arbeitsablauf und deren eventuelle Folgen (z.B. Risse durch späteres Schneiden), die durch mangelhafte Zugänglichkeit des Einsatzortes verursacht wurden, liegen in alleiniger Verantwortung des AG.

Abschnitt 2: Informationspflicht des AG

Der AG trägt die verschuldensunabhängige Verantwortung für den rechtzeitig wirksamen Schneidezeitpunkt, der von dessen verantwortlichen Personal (z.B. Bauleiter oder Einbaumeister) vorzugeben ist. Eine diesbezügliche Überprüfung oder Anmeldung von Bedenken ist unsererseits nicht erforderlich. Eine Haftung/Gewährleistung unsererseits ist - im Hinblick auf den vom AG festzulegenden Schneidezeitpunkt - ausgeschlossen.

Der AG hat uns gegenüber eine Informationspflicht insbesondere bezüglich:

  • des zu schneidenden Fugenabstandes (zumeist 5 m bzw. 4 m) bzw. die Anordnung der Fugen (z.B. bei Fundamenten, Brücken oder Fahrbahnfugen.)
  • besonderer Schnitte (z.B. an Absenkungen oder Brücken). Diese sind an oder auf der BSW deutlich zu markieren.
  • Tageseinbauleistungen von mehr als 600 m in 10 Stunden.
  • Anzahl und Lage der BSW-Bauwerke pro Einbautag.
  • Abbindezeiten des Betons (beeinflusst durch den verwendeten Zement und eventuelle Zuschlagsstoffe).
  • Veränderungen der Betonmischung innerhalb eines Bauprojektes

Abschnitt 3: Spannungsrisse und Staub

Vorab errichtete Fundamente, deren Dehnungsfugen als Vorgabe für die Fugen in der BSW dienen, müssen korrekt (rechtwinklig) eingeschnitten sein, da andernfalls Reflexionsrisse oder so genannte „Wilde Risse“ im direkten Umfeld der BSW-Fuge nicht ausgeschlossen werden können.

Wird eine BSW auf einem Fundament errichtet, so kann für mögliche Spannungsrisse keine Haftung/Gewährleistung übernommen werden. Sollten Spannungsrisse entstehen, obliegt es dem AG, den Nachweis für ein etwaiges Verschulden unsererseits zu erbringen.    

Dem AG ist bekannt, dass während des Schneidvorgangs Betonstaub entsteht, der sich teilweise auf der Bodenfläche vor der BSW ablagert. Sollte der AG eine Abdeckung des Bodens wünschen, um derartige Stäube zu vermeiden, so erheben wir eine Tagespauschale von EUR 80,00 je Tag für Sonderaufwendungen.

Abschnitt 4: Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten

Sollten auf den Baustellen des AG genehmigungspflichtige Arbeiten anfallen, welche von uns nachts oder an Sonn- und Feiertagen auszuführen sind, so ist der AG verpflichtet, die entsprechenden Arbeitsgenehmigungen bei der Polizei oder anderen zuständigen Behörden für uns einzuholen. Sollte bei entsprechenden Kontrollen auf den Baustellen keine Genehmigung vorliegen, so werden wir die Arbeiten umgehend einstellen und können in diesem Fall keine Haftung/Gewährleistung für etwaige „Wilde Risse“ oder andere Schäden am Bauwerk übernehmen.

Abschnitt 5: Verfüllen von Scheinfugen, Wilden Rissen, Kopfrissen und sonstigen Arten von Fugen

Die TfB Faber GmbH kann keine Gewährleistung für das Verfüllen aller Arten von Fugen und Rissen übernehmen.

Begründung:

Die Schrumpfmaße der Betone sind für uns nicht kalkulierbar, da sich der Schrumpf während der Durchhärtung in den ersten 30 Tagen zwischen 0,2 – 0,65 mm/m bewegt, abhängig von der Zusammensetzung des Betons, die uns gewöhnlich nicht bekannt ist. Die Haftung des Füllmaterials ist nicht gewährleistbar, da der Schrumpf einer auf 5 Meter geschnittenen Betonschutzwand größer ist, als die maximale Bewegungsaufnahme von 25% einer 10mm breit geschnittenen Fuge. Gemäß gültiger ZTV ist das Verfugen nach 7 Tagen nicht zu gewährleisten.

Beispiel:       

  • 5m Schneidabstand x 0,65mm/m Schrumpf entspricht 3,25mm
  • 25% Bewegungsaufnahme einer 10mm Fuge entsprechen 2,5mm
  • Bereits bei 0,50mm/m ist die max. zulässige Bewegungsaufnahme erschöpft.

Zusätzlich muss zu dem Schrumpfmaß der ersten 30 Tage noch der Lineare Ausdehnungskoeffizient des Betons von circa 0,011 mm/m/°C [= 10-6/°C] addiert werden.

Beispiel:        

  • Werte: max. Temperaturdifferenz Sommer-Winter -10 bis +40°C = 50°C
  • Schneidabstand 5m
  • 0,011 mm/m/°C x 5m x 50°C entsprechen 2,75mm
  • 25% Bewegungsaufnahme einer 10mm Fuge entsprechen 2,5mm

Das obige Beispiel gilt für Fugen, die nach 30 Tagen verfüllt wurden. Fugen, die nach 7 Tagen verschlossen wurden, müssen Schrumpfmaß plus Längenausdehnung aufnehmen. Das bedeutet, dass der schlimmste Fall eine Bewegungsaufnahme der Fuge von 6mm wäre.

Weitere negative Einflüsse auf das Verfüllmaterial während der Aushärtephase von 7-10 Tagen sind

  • Frost und Hitze
  • Mechanische Beanspruchung des Füllmaterials, wie Vibrationen verursacht durch Setzen des Betons, fließenden Verkehr oder Baumaschinen, die die „Vernetzung“ des Materials stören.

Die Industrie stellt kein adäquates Füllmaterial zur Verfügung, welches gemäß gültiger ZTV den aufgezeigten Belastungen in einem Gewährleistungszeitraum von 5 Jahren standhält.

In der Vergangenheit wurden in elastischen Dichtstoffen Lösemittelanteile eingesetzt, aus

produktionstechnischen Gründen bzw. um eine bessere Verarbeitbarkeit zu erreichen.

Moderne Dichtstoffe (Silicon, MS) verzichten jedoch aus Umweltgründen auf den Einsatz von Lösemitteln und sind daher eingeschränkt in ihrer Verarbeitung.

Aus den oben genannten Gründen kann die TfB Faber GmbH keine Gewährleistung für das Verfugen von Betonbauwerken (z.B. BSW, Rinne oder Fundamente) übernehmen, da es sich bei den Fugen in den genannten Bauwerken um Wartungsfugen nach DIN 52460 handelt.

In der DIN 52 460 wird die Wartungsfuge wie folgt definiert:

Die Wartungsfuge ist eine, starken chemischen und/oder physikalischen Einflüssen

ausgesetzte Fuge, deren Dichtstoff in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und

gegebenenfalls erneuert werden muss, um Folgeschäden zu vermeiden.

Gerne bieten wir das Verfüllen der Fugen als Wartungsfugen an.

Auch Dichtstoffe haben bzgl. ihrer Belastbarkeit Grenzen, die bei normaler Nutzung nicht erreicht werden sollten, jedoch keinesfalls überschritten werden dürfen.

4. Haftung und Mängelansprüche (Gewährleistung)

Ansprüche wegen etwaiger Mängel, insbesondere wegen „Wilder Risse, Spannungsrisse oder Reflexionsrisse“ sind ausgeschlossen, wenn der AG nicht substantiiert nachweist, dass der Mangel durch unser Verschulden entstanden ist. Eine Verantwortung für den rechtzeitigen Schneidezeitpunkt wird von unserer Seite nicht übernommen (siehe Ziffer 3.2.).

Für sogenannte „Kopfrisse“ ist jegliche Haftung unsererseits ausgeschlossen.

Wir übernehmen keine Haftung für das Anschneiden oder sogar Durchtrennen der Bewehrung in den Betonbauwerken, wenn diese nicht ordnungsgemäß im Bauwerk positioniert wurden. (Begründung: Es ist erst während des Schneidvorgangs möglich, die Lage der Bewehrung zu orten, z.B. wenn ein Funkenflug durch die Diamantscheibe entsteht).

Weiterhin übernehmen wir keine Haftung für Abplatzungen, die an der Schnittstelle entstehen, verursacht durch

  1. so genannte Oberflächenlunker, welche durch eine mangelhafte Verdichtung auftreten,
  2. Auswaschungen durch Regen,
  3. starke Beeinflussung der Oberfläche durch Hitze (z.B. Sonne)
  4. keine sachgemäße, unregelmäßige Versiegelung (mit curing compound) des Frischbetons

Schadenersatzansprüche des AG aus Vertrag, Verschulden bei Vertragsschluss, Schlechterfüllung (Pflichtverletzung) und aus unerlaubter Handlung sind, insbesondere auch hinsichtlich Folgeschäden, ausgeschlossen. Unberührt bleibt unsere Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unseres Inhabers, unserer Organe und leitenden Angestellten sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht des AG ist nicht gegeben.

Der AG muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Beendigung der Arbeiten schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige

Absendung. Den AG trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Bei Vorliegen eines Mangels hat der AG uns eine angemessene Nachbesserungsfrist einzuräumen. Will der AG Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.

5. Schutzrechte

Die Veröffentlichung, Vervielfältigung sowie die kommerzielle Nutzung von Firmenunterlagen, Fotos, Abbildungen, technischen Unterlagen, sonstigen Medien, Anlagen, Maschinen, Patenten und Gebrauchsmustern der SIPTEC Betontechnik GmbH, TfB Faber Technik für Betonschutzwände GmbH oder der Hans-Georg und Sylke Faber GbR ist Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung untersagt. An sämtlichen diesbezüglichen gewerblichen Schutz- und Urheberrechten bleibt unser Eigentum vorbehalten.

6. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.

7. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

SIPTEC Beton Technik GmbH

Industriestraße 46

D-54518 Binsfeld

Telefon 06575- 967076

Telefax: 06575- 959059

Binsfeld, 01. April 2020